§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Akademie für Ethik in der Medizin e.V."
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Göttingen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin und in der Pflege.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung des wissenschaftlichen Austausches und der interdisziplinären Kommunikation zwischen den Mitgliedern und nach außen,
b) das Sammeln und Verfügbarmachen einschlägiger Literatur,
c) das Sammeln und Verbreiten einschlägiger Nachrichten,
d) das Erarbeiten von Stellungnahmen zu ethischen Fragen in der Medizin und in der Pflege,
e) die Durchführung öffentlicher Symposien, Arbeitstagungen und Lehrveranstaltungen,
f) die Förderung einschlägiger regionaler Aktivitäten,
g) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf Ethik in der Medizin und in der Pflege,
h) die Kontaktpflege mit gleichsinnig arbeitenden Einrichtungen im Ausland sowie
i) den Betrieb einer Geschäftsstelle für die Ethikkommission für Berufe in der Pflege nach § 15 NGesFBG.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zwecks liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Eine Aufnahme setzt außerdem voraus:
a) einen an den Vorstand gerichteten schriftlichen Aufnahmeantrag sowie einen ausführlichen Lebenslauf des Bewerbers / der Bewerberin,
b) den Beschluss des Vorstandes, den Bewerber / die Bewerberin in den Verein aufzunehmen.
3. Jedem Mitglied sind nach seiner Aufnahme in den Verein durch die Geschäftsstelle die Satzung sowie alle Ordnungen des Vereins in ihrer gedruckten und aktuellen Fassung zum persönlichen Gebrauch auszuhändigen.
4. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist dies dem Bewerber / der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch jederzeitige schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
b) durch den Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen § 6 Abs. 3 lit. a) dieser Satzung; der Ausschluss bedarf einer vorherigen Anhörung des Mitglieds durch den Präsidenten / die Präsidentin oder den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin; über ihn entscheidet der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin mit seinem Beitrag ohne zureichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus dem Verein ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Spätestens mit der zweiten Mahnung ist das säumige Mitglied auf diese Folgen hinzuweisen.
6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, mit Zustimmung der betreffenden Person zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vorstandsmitgliedern kann ein Ehrentitel nicht verliehen werden.
2. Die Ehrenmitglieder haben abgesehen von § 6 dieser Satzung folgende Rechte:
a) Sie führen die Bezeichnung „Ehrenmitglied der Akademie für Ethik in der Medizin e.V.",
b) sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder,
c) sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Die Abstimmung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft in der Mitgliederversammlung ist geheim.
5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die in Form einer Ehrenmitgliedschaft verliehene Würde wieder entziehen,
a) wenn wesentliche Voraussetzungen der Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind oder
b) wenn sich der / die Geehrte durch sein / ihr Verhalten der Ehrung unwürdig erwiesen hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Sie haben das Recht, beim Vorstand und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
3. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag regelmäßig zu entrichten.
§ 7 Beiträge
1. Die Höhe des regelmäßig durch die Mitglieder zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen.
2. Der Verein ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Wenigstens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Wege der elektronischen Kommunikation mit Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und Videokonferenz ist möglich. Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen einberufen.
4. Der Präsident / die Präsidentin des Vereins leitet die Mitgliederversammlung; im Falle seiner / ihrer Verhinderung wird sie von dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, ansonsten von dem Schriftführer / der Schriftführerin geleitet. Ist auch dieser / diese verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Sitzungsleiter / eine Sitzungsleiterin.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint oder wenn die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen auch mit einer kürzeren Frist als jener gemäß Abs. 2 einberufen.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Beschlussfassung über die Tagesordnung einschließlich der Entscheidung über die Änderung und Ergänzung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Beschlussfassung über die Höhe der regelmäßig zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge in Form einer Beitragsordnung.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Präsidenten / der Präsidentin und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§ 10 Vorstand
1. Wählbar zum Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, dem Schriftführer / der Schriftführerin und fünf Beisitzern / Beisitzerinnen.
3. Dem Vorstand soll ein Hochschullehrer / eine Hochschullehrerin einer niedersächsischen Hochschule angehören.
4. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder im Anschluss an eine Satzungsänderung bezüglich der Anzahl der Vorstandsmitglieder ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ausnahmsweise eine Wahl für ein Jahr zulässig, um einen Gleichlauf mit den Amtsperioden der anderen Mitglieder sicherzustellen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten / die Präsidentin oder den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin allein vertreten.
7. Zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen und Ausschüsse einsetzen.
8. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin erledigt die ihm / ihr übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und unter Aufsicht des Vorstandes. Er / sie leitet die Geschäftsstelle des Vereins und ist ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
§ 11 Haushaltsplan
1. Der Vorstand beschließt zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan.
2. Die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben sind durch Einnahmen aus Beiträgen und sonstigen Zuwendungen zu decken.
§ 12 Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrages.
2. Abstimmungen und Wahlen können auch auf elektronischem Wege stattfinden. Die eingesetzte Software muss gewährleisten, dass die allgemeinen Wahlgrundsätze eingehalten werden.
3. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin ist im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird sie von keinem Kandidaten erreicht, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so wird die Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Die Wahlen zum Amt des Präsidenten / der Präsidentin, des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und des Schriftführers / der Schriftführerin sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
6. Wahlen zu Ämtern des Vorstandes werden durch einen Wahlleiter / eine Wahlleiterin geleitet, der / die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ihm / ihr sind durch die Versammlung zwei weitere Teilnehmer der Mitgliederversammlung als Wahlhelfer zur Seite zu stellen, die ihn / sie bei der Wahrnehmung seiner / ihrer diesbezüglichen Aufgaben unterstützen. Der Wahlleiter / die Wahlleiterin übt während der Wahlakte die Aufgaben und Befugnisse des Sitzungsleiters / der Sitzungsleiterin aus und stellt die Wahlergebnisse zur Aufnahme in das Sitzungsprotokoll fest. Wahlleiter und Wahlhelfer können nicht solche Personen sein, die selbst als Kandidaten zur Wahl stehen.
7. Abwesende können nur dann in ein Amt gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen, oder diese Bereitschaft zuvor mündlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erklärt wurde.
8. Abstimmungen und Wahlen werden in offener Abstimmung oder per Akklamation durchgeführt; sie sind geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem / einer anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen zu Ämtern des Vorstands finden grundsätzlich geheim statt.
9. Abstimmungen werden durch den Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin geleitet; er / sie stellt das Abstimmungsergebnis zur Aufnahme in das Sitzungsprotokoll fest.
10. Die in diesem Abschnitt für Abstimmungen und Wahlen niedergelegten Grundsätze sind innerhalb aller Organe und Gliederungen des Vereins anzuwenden.
§ 13 Schlussbestimmungen; Satzungsänderung; Auflösung des Vereins
1. Aufgrund dieser Satzung erlassene Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Alsbald nach ihrem Beschluss sind sie den Mitgliedern des Vereins in geeigneter Form bekannt zu machen.
2. Diese Satzung geht allen anderen Ordnungen des Vereins vor. Dieser Satzung zuwider laufende Bestimmungen anderer Ordnungen sind im Sinne dieser Satzung auszulegen, anzuwenden und alsbald in dem vorgesehenen Verfahren entsprechend anzupassen.
3. Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen können sich nicht erschienene Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
5. Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck des Vereins gem. § 3 dieser Satzung aufheben will, ist unzulässig.
6. Satzungsänderungen, die sich auf die steuerrechtliche Behandlung des Vereins durch die zuständigen Finanzbehörden beziehen, sind diesen unmittelbar nach Beschluss und Eintragung der Änderung in das Vereinsregister anzuzeigen.
7. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich hinzuweisen.
8. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Übertragung von Stimmrechten nicht möglich.
9. Die Mitgliederversammlung ernennt nach Beschluss über die Auflösung des Vereins zur Abwicklung der verbliebenen Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.
10. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung der Akademie für Ethik in der Medizin e.V. am 29. September 2022 in Frankfurt/Main beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung des Vereins in ihrer letzten Fassung vom 17. März 2015 außer Kraft.
Auf Grund § 6 Absatz 1 der Satzung der „Akademie für Ethik in der Medizin e.V." hat die Mitgliederversammlung am 24. September 2015 in Frankfurt folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Begriffsbestimmung
Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, zu deren Entrichtung ein Mitglied des Vereins auf Grund satzungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
§ 2 Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages
1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages beträgt 100,00 Euro für Mitglieder, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, das durch den Schatzmeister / die Schatzmeisterin des Vereins durchgeführt wird, sowie 110,00 Euro für Mitglieder ohne Teilnahme am Bankeinzugsverfahren. Der Mitgliedsbeitrag beinhaltet das Abonnement der Zeitschrift „Ethik in der Medizin".
2. Für Studierende und Auszubildende besteht die Möglichkeit eines ermäßigten Mitgliedsbeitrages in der Höhe von 25,- Euro. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag muss für das jeweilige Rechnungsjahr durch Zusendung einer entsprechenden Bescheinigung (z.B. Immatrikulationsbescheinigung) beantragt werden. Er umfasst das Online-Abonnement der Zeitschrift „Ethik in der Medizin".
3. Der Jahresbeitrag wird im Januar eines jeden Jahres fällig.
4. Mitglieder, die während eines laufenden Rechnungsjahres dem Verein beitreten oder austreten, sind ebenfalls verpflichtet, den vollen Jahresbeitrag zu leisten.
§ 3 Beitragsbescheinigungen
Über alle innerhalb eines Rechnungsjahres geleisteten Mitgliedsbeiträge wird dem Mitglied nach Ende eines jeden Rechnungsjahres eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei den Finanzbehörden ausgestellt.
§ 4 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 5 Schlussbestimmungen
1. Diese Beitragsordnung kann ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung des Vereins geändert werden.
2. Diese Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und bleibt bis zu dem Tage in Kraft, an dem die Mitgliederversammlung des Vereins eine neue Beitragsordnung beschließt.